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Ab 2022 gibt es einen "Corona Zuschlag" in der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV). Dieser Zuschlag betrifft alle PKV Versicherte. Was hat es damit auf sich?
Um die Mehrausgaben durch den gesetzlichen Corona Pflege-Rettungsschirm zu finanzieren, wird ein - auf das Jahr 2022 befristeter - Sonderzuschlag auf den Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) erhoben. D.h. für PKV-Versicherte erhöht sich der Beitrag (mehr zum Thema Beitragserhöhung in der PKV).
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der Pflegepflichtversicherung um eine Pflichtversicherung. Wer eine Private Krankenversicherung (PKV) hat muss auch eine private Pflegepflichtversicherung (PPV) haben. Das gilt auch für in der PKV versicherte Beihilfeberechtigte sowie Heilfürsorgeberechtigte.
Die Private Pflegepflichtversicherung soll das Risiko der Pflegebedürftigkeit abfedern. Sie sichert den gesetzlicher Mindestschutz, falls Sie pflegebedürftig werden sollten und übernimmt Teile der Kosten für die ambulante und stationäre Pflege.
Bei der Pflegepflichtversicherung handelt es sich um einen einheitlichen Tarif der PKV, d.h. sowohl die Beiträge als auch Leistungen sind bei allen privaten Krankenversicherern gleich. Ebenso entsprechen die Leistungen der PPV den Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen.
Während der Corona-Pandemie waren vor allem Pflegebedürftige und Pflegeeinrichtungen gefährdet. Um die Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten, wurde vom Gesetzgeber der Corona Pflege-Rettungsschirm eingerichtet.
Aus diesem Rettungsschirm werden die notwendigen Mehraufwendungen (z.B. Schutzausrüstung des Pflegepersonals, zusätzliche Personalaufwendungen, Corona-Tests, etc.) der Pflegeeinrichtungen finanziert.
Die Private Pflegepflichtversicherung als Teil der Privaten Krankenversicherung muss sich - entsprechend ihres Anteils an Versicherten - an den Kosten des Pflege-Rettungsschirms beteiligen. Diese außergewöhnliche Belastung wird nun über den befristeten Sonderzuschlag ausgeglichen.
Der Corona Sonderzuschlag in der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) gilt für alle „Normalversicherten“ in der Privaten Pflegepflichtversicherung - unabhängig davon ob Sie Beihilfeanspruch haben oder nicht.
Kinder, die aktuell nicht in der PPV beitragspflichtig sind, müssen keinen Zuschlag zahlen.
Der Sonderzuschlag gilt sowohl für Bestandskunden als auch für Neukunden in der Pflegepflichtversicherung.
Die Höhe des monatlichen Zuschlags in der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) wurde vom PKV Verband brancheneinheitlich festgelegt :
Der Anteil der Pflegebedürftigen in der Privaten Pflegepflichtversicherung ist bei den Beihilfeberechtigten deutlich höher als bei den anderen Versicherten.
Um eine gerechte Verteilung der Kosten zu gewährleisten, werden die Kosten für den Pflege-Rettungsschirms anteilig auf die Zahl der Leistungsempfänger verteilt. Aus diesem Grund ist der Zuschlag für beihilfeberechtigte PKV-Versicherte etwas höher.
Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet die Hälfte des Corona-Sonderzuschlags in der Privaten Pflegepflichtversicherung als Arbeitgeberzuschuss zu übernehmen. Für PKV versicherte Arbeitnehmer bedeutet das letztendlich einen Eigenanteil von 1,70 EUR/Monat.
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