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Architekten und Ingenieure:  HOAI 2021 - Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherung?

Hat das EuGH Urteil zur HOAi von 2019 Auswirkungen auf Ihre Berufshaftpflichtversicherung? Kurz gesagt: Nein! Aber, …….

Worum geht es hier überhaupt?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in 2019 entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI nicht mit dem geltenden Europarecht vereinbar ist (Urteil vom 04.07.2019, Az. C-377/17). Dieses Urteil musste nun in deutsches Recht umgesetzt werden und so gilt ab dem 01.01.2021, die neue HOAI.

Die geänderte HOAI 2021

Mit der neuen HOAI wird es für Honorare von Ingenieuren und Architekten keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr geben, so dass Honorare für Planungsleistungen frei zwischen den Parteien vereinbart werden können. Dabei können die Sätze der HOAI als Leitlinie zugrunde gelegt werden.

Zusätzlich ist das Vorliegen einer wirksamen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung nicht mehr zwingend notwendig. Liegt bei Auftragserteilung keine wirksame Honorarvereinbarung vor, gilt das neu eingeführte "Basishonorar" als vereinbart, das der Höhe des bisherigen Mindestsatz entspricht.

Die neue HOAI 2021 gilt für alle Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen werden. 

Was ist im Rahmen der Berufs-Haftpflicht zu beachten?

Die (Architekten) Berufs-Haftpflichtversicherung versichert die gesetzliche Haftpflicht, die mit der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit verbunden ist.

Eine Veränderung der Leistungsbilder ist jedoch mit der neuen HOAI nicht erfolgt. Daher erkennen wir aktuell, keine Auswirkungen im Umfang des Versicherungsschutzes der Berufs-Haftpflichtversicherung.

Das EuGH-Urteil hat nur die Verpflichtung der Mindest- und Höchstsätze geändert und nicht die HOAI als Ganzes, weitere Regelungen der HOAI sind davon nicht betroffen. 

Neue Hinweispflichten

Gegenüber Verbrauchern werden Architekten und Ingenieuren bezüglich der Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung eine neue Hinweispflicht auferlegt, die neben bereits bestehende Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern tritt (bspw. bezüglich des Sonderkündigungsrechts gem. § 650r Abs. 1 BGB oder eine ggf. erforderliche Widerrufsbelehrung gemäß § 356 Abs. 3 BGB).

Tipp

Für den Vertragsschluss mit Verbrauchern, sollten sich Architekten und Ingenieure insofern schon bei Vertragsanbahnung ihrer Hinweispflichten bewusst sein und diese  auch dokumentieren.