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Silikonfugen Urteil BGH - Gebäudeversicherung

Laut einem BGH Urteil sind Nässeschäden aufgrund undichter Silikonfugen nicht durch die Gebäude-Leitungswasserversicherung abgedeckt und damit nicht versichert.

Wie reagiert der Markt?

Eine der ersten Versicherer der sich dazu verbindlich erklärt hat, ist die Sparkassenversicherung. Andere werden folgen; allerdings können wir noch nicht abschätzen, in welche Richtung sich die Regulierungspraxis entwickeln wird.

Die Versicherer sind derzeit noch mit den schadenbedingten Anpassungen der Beiträge beschäftigt und auch die Teuerungen im Baugewerbe erhalten durch den Gesamtverband der deutschen Versicherungen besondere Berücksichtigung - was sich in den Anpassungsschreiben bemerkbar macht.

Das Silikonfugen-Urteil zusammengefasst:

Der BGH hat am 20.10.2021 entschieden, dass Duschen bzw. Duschkabinen keine Einrichtungen der Wasserversorgung sind.

Damit zählen auch Silikonfugen und Abdichtungen nicht zu einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung. Schäden, die aufgrund Undichtigkeit von Fugen und Abdichtungen verursacht werden, sind daher nicht Gegenstand der Leitungswasserdeckung.

Am Beispiel der Sparkassenversicherung ändert sich deren Regulierungspraxis ab sofort.  Während einer Übergangszeit, werden im Rahmen der privaten Wohngebäudeversicherung max. 2.500 € und im Rahmen der gewerblichen Gebäudeversicherung (incl. Hausverwaltungen) max. 10.000 € für derartige Fälle erstatten.

Der Versicherer prüft derzeit den Einschluss einer Erhöhungsoption der Entschädigung. Diese wird allerdings mit einer Neuordnung der Alttarife einhergehen (also auf die neuesten Bedingungen) und erst - vermutlich - im ersten Quartal 2023 angeboten.

Alltagstipp und Hinweise zu Pflichten aus dem Versicherungsvertrag:

Darüber hinaus möchten wir auf eine weitere Passage und Erklärung des BGH Urteils aufmerksam machen, die - unabhängig der Aussage des einzelnen Versicherers zur Anwendung des Urteils - unbedingt zu beachten ist und auch bereits heute gilt: 
Silikonfugen sind Verbrauchsgegenstände und somit auf ihre Dichtigkeit und den erforderlichen Austausch regelmässig zu überprüfen. Werden diese porös und nicht erneuert, behalten sich die Versicherer den Einwand einer Sorgfaltspflichtverletzung im Schaden vor.

Daher achten Sie bitte darauf, dass die Fugen von Zeit zu Zeit erneuert werden.

Wer kann Ihnen helfen?

Sollten Sie nun Handlungsbedarf sehen in Form einer Neuordnung, einer Marktalternative oder aber der grundsätzlichen Betreuung Ihres Vertrages - scheuen Sie nicht, uns zu beauftragen und zu kontaktieren! 

 

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