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Was bei einem Corona "Lockdown" des Betriebes in der Gewerbeversicherung zu beachten ist

In Zeiten von Corona müssen viele Unternehmen aufgrund von Tätigkeitsverboten den Betrieb einstellen oder auf "Remote" umstellen.

Das führt dazu, dass die Betriebe häufig leer stehen. Leerstand erhöht das Schadensrisiko.

Läuft Leitungswasser beispielsweise mehrere Tage aus er Leitung ohne dass es jemandem auffällt, vergrößert sich der Schaden schnell immens. 

Ebenso nimmt die Gefahr für Schäden durch Feuer oder Einbrüche mitunter stark zu.

Versicherer schützen sich vor hohen Kosten durch Klauseln und Obliegenheiten, die sie in ihre Verträge mit aufnehmen. Damit versuchen sie ihre Beiträge niedrig zu halten.

Die Nichteinhaltung von Obliegenheiten und Klauseln kann im Schadensfall bei einer Gewerbeversicherung dazu führen, dass die Leistung gekürzt oder verweigert wird.

D.h. Sie bleiben schlimmstenfalls auf einen existenzbedrohenden Schaden sitzen.

Die am stärksten von diesem Risiko betroffenen Gewerbeversicherungen sind Inhaltsversicherung,  Gebäudeversicherung, aber auch die Betriebsunterbrechungsversicherung.

Im Bezug auf das Thema Leerstand lautet eine typische Klausel:

"Die Versicherungsnehmerin (=Unternehmen) hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Gebäude und Räumlichkeiten regelmäßig und ständig, sich in Nutzung befinden...“ 

Sie sollten die Klausel sowie die Obliegenheiten und Auflagen für Ihre Versicherungsverträge kennen! 

Wie kann ich das Risiko reduzieren?

Diese Vorschläge sind allgemeiner Natur. Anforderungen aus Ihren bestehenden Verträgen haben natürlich Vorrang!

#1 Die Schließung des Betriebs dem Versicherer in Text- oder Schriftform melden (telefonisch reicht nicht aus!).

#2 Nicht benötigte Teile der Energieversorgung (Elektrizität, Gas) abschalten. 

#3 im Abstand von mehreren Metern rund um das Gebäude brennbare Materialien entfernen. 

#4 Vorhandene Müllbehälter im Außenbereich entleeren.

#5 Räume gegen das Eindringen von unbefugten Personen sichern.  

#6 Türen oder Fenster und Gebäudeöffnungen schließen.

#7 Außenbereich der Betriebsgelände beleuchten.

#8 Vorhandene Gefahrenmeldeanlagen (z.B. Brand- und /oder Einbruchmeldeanlagen) sowie Videoüberwachungsanlagen einsatzbereit halten und aktivieren.

#9 Während der üblichen Betriebszeit eine Mindestbesetzung durch eigene Mitarbeiter vorhalten Alternativ mindestens werktäglich kontrollieren.

#10 Im Winter das Leitungswassernetz gegen Frostschäden bzw. das Einfrieren der Leitungen schützen (z.B. Beheizung der Räume, elektrische Rohrheizungen oder Entleerung).

 

Wie melde ich dies dem Versicherer?

Muss z.B. die gänzliche Schließung Ihres Betriebs dem Versicherer bedingungsgemäß im November angezeigt werden, so lässt sich der Nachsatz

“... bitte geben Sie uns bekannt, wie wir unserer vertraglichen Verpflichtung hinsichtlich der Nichtnutzung bedingungsgemäß nachkommen können ….” 

einfach in die Meldung einsetzen. Die Antwort des Versicherers sollte Ihnen bereits Anhaltspunkte und Anforderungen liefern. Bis Sie eine Rückmeldung des Versicherers haben, sollte Sie natürlich nicht die Hände in den Schoß legen.

Ich kann die Anforderungen des Versicherers nicht vollständig erfüllen

Häufig können mit dem Versicherer auch kulantere Regelungen vereinbart werden.

Sollen wir das für Sie übernehmen? Melden Sie sich bei uns.

Kontaktieren Sie uns!